Sind Sie erwerbsfähig, können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken und auch vorrangige Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) reichen nicht aus, erhalten Sie seit Januar 2023 ein sogenanntes Bürgergeld. Die Jobcenter beraten Sie hierzu und zu anderen Leistungen der Grundsicherung.
Bürgergeld können bei entsprechender Bedürftigkeit alle erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren beantragen. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten die Leistung.
Bürgergeld statt Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, werden Sie auch Bürgergeld erhalten. Hierfür müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Hatten Sie bereits bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, besteht dieser auch auf das Bürgergeld. Alle bewilligten Leistungen bleiben gültig, auch in das Jahr 2023 hinein. Das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen bleibt unverändert.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Weiterbewilligung wie bisher.
Hinweis: Sie sind hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig?, dann haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung) nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), soweit ein Anspruch auf Sozialgeld nicht besteht.
Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehören
Leistungsbeträge
Pauschalierter monatlicher Regelbedarf (gültig ab 01.01.2023)
Die Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen. Konkrete Auskunft hierzu, zum Umfang und der Beantragung von Bürgergeld und anderen Leistungen zur Grundsicherung erhalten Sie beim Jobcenter.
Einmalige Leistungen
Über den Regelbedarf hinaus können bei Bedarf einmalig folgende Leistungen gewährt werden:
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gibt es unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Das betrifft zum Beispiel Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung, die Mittagsverpflegung und anderes.
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter, ob für bestimmten Leistungsarten gesonderte Anträge erforderlich sind.
Sozial- und Rentenversicherung
Während Sie Bürgergeld beziehen, sind Sie grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht abgeführt. Das Jobcenter übermittelt der Rentenversicherung jedoch den Zeitraum, währen dem Sie Bürgergeld erhalten. Diese prüft, ob eine Anrechnungszeit besteht.
Informieren Sie sich im Detail auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
das für Ihren Wohnort zuständige Jobcenter
Hinweis: In der Stadt Pforzheim sowie in den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Enzkreis, Ludwigsburg, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Ravensburg, Tuttlingen und Waldshut sind die Jobcenter bei den Landratsämtern eingerichtet.
Um Bürgergeld beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Jobcenter kann Sie vorab hierzu beraten. Vordrucke und Zusatzblätter mit Anleitungen (auch in verschiedenen Sprachen) stehen Ihnen als Online-Formulare zur Verfügung.
Antragsformulare in Papierform erhalten Sie nur bei der für Sie zuständigen Stelle.
Prüfung und Bewilligung
Die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle prüfen Ihren Anspruch anhand der eingereichten Antragsunterlagen.
Über die Bewilligung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Auszahlung
Geldleistungen erhalten Sie zum Monatsanfang auf das Konto, das Sie im Antrag angegeben haben. Zahlungen können auf Ihren Wunsch hin auch auf andere Konten überwiesen werden (z. B. Aufwendungen der Miete an den Vermieter oder Empfangsberechtigten).
Barauszahlung auf Zahlungsanweisung
Wenn Sie das Geld nicht auf ein Konto überweisen lassen, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt (kostenpflichtig). Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen. Die Filialen der Deutschen Post und der Deutschen Postbank zahlen den Betrag an Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person auch bar aus.
Barauszahlung im Notfall
In dringenden Notfällen sind Barauszahlungen möglich. Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter, welche Barauszahlungen angeboten werden.
Arbeitsuche und -vermittlung
Während des Bezuges des Bürgergelds müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen und den Vermittlungsangeboten Ihrer zuständigen Stelle Folge leisten. Eine Arbeit wird Ihnen nicht zugemutet, wenn die Betreuung eines Kleinkindes oder die Pflege eines Angehörigen nicht sichergestellt ist.
Änderungen melden
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung oder persönlich erfolgen.
Hinweis: Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
Welche Unterlagen Sie darüber hinaus im Einzelnen einreichen müssen, entnehmen Sie dem Antragsformular.
Keine
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
02.08.2023; Innenministerium Baden-Württemberg (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Bundesgentur für Arbeit).
Jobcenter Zollernalbkreis
Stingstr. 17
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Fax: 07433 951-510
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