Eine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger
Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen.
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
das Regierungspräsidium Tübingen
Sie können die Erlaubnis formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Formulare stellt die zuständige Stelle im Internet zur Verfügung.
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
EUR 50,00 -250,00 je nach Aufwand
Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit zusätzlich anzeigen.
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.11.2019 freigegeben.
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