Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften können auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkannt werden. Die Anerkennung ist möglich als:
Die Anerkennung können Sie für einzelne oder mehrere Produkte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche erhalten. Wenn Sie die jeweiligen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie als
für dasselbe Produkt beziehungsweise denselben Produkt- oder Anforderungsbereich anerkannt werden.
Hinweis: Die Anerkennung von PÜZ-Stellen anderer Bundesländer gilt in Baden-Württemberg ebenfalls. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse von Stellen, die von einem anderen EU-EWR-Staat anerkannt worden sind, sind in Baden-Württemberg gleichgestellt.
Für die Anerkennung als PÜZ-Stelle müssen sowohl allgemeine als auch besondere Voraussetzungen erfüllt werden.
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Wenn Sie als Leitung einer PÜZ-Stelle oder deren Stellvertretung tätig sind, müssen Sie unparteiisch sein. Hinsichtlich Ihres technischen und bewertenden Urteils müssen Sie frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Dies gilt auch für leitende Beschäftigte.
Die PÜZ-Stelle muss über
verfügen.
Achtung: Die PÜZ-Stelle muss regelmäßig anfallende Aufgaben, die mit der anzuerkennenden Tätigkeit zusammenhängen, mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchführen. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge nur an für den gleichen Bereich anerkannte PÜZ-Stellen oder an PÜZ-Stellen erteilen, die in das Anerkennungsverfahren der PÜZ-Stelle einbezogen waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
Als Leiter oder Leiterin einer PÜZ-Stelle
Daneben müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, je nachdem, ob Sie eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beantragen.
Hinweis: Die Anzahl und Qualifikation des Personals richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den entsprechenden technischen Anforderungen.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle
Die Anerkennung als Prüfstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen. Zu deren Tätigkeiten gehört
durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise.
Als Leiter oder Leiterin der Prüfstelle müssen Sie
Hinweis: Je nach Art und Umfang der beantragten Anerkennung können sich weitere Voraussetzungen ergeben. Dies kann beispielsweise die Notwendigkeit einer zweiten hauptberuflichen Stellvertretung oder weiteres Leitungspersonal sein.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle
Die Anerkennung als Überwachungsstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen. Zu deren Tätigkeiten gehört
Als Leiter oder Leiterin der Überwachungsstelle müssen Sie
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle
Die Anerkennung als Zertifizierungsstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen.
Als Leiter oder Leiterin der Zertifizierungsstelle müssen Sie
das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Er muss folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Die zuständige Stelle kann auch Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
Pflichten der anerkannten PÜZ-Stellen
Mit der Anerkennung als PÜZ-Stelle sind bestimmte Pflichten (z.B. Vertraulichkeit auf allen Organisationsebenen, Führen von Aufzeichnungen) verbunden. Diese können Sie in § 4 und § 5 der Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht nachlesen.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen, wie beispielsweise:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht selbst erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
250,00 - 10.000 EUR
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.04.2021 freigegeben.
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
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Tel.: +49 (0)30 78730 - 0
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