Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen (gesetzliche Garantenträger) beschrieben.
Dort ist geregelt, dass Sie für die Herstellungserlaubnis der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen müssen.
Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden Württemberg
Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.
Gemäß § 20 Arzneimittelgesetz muss der Inhaber einer Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis jede Änderung im Zusammenhang mit der Sachkundigen Person unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
Für die Anzeige fallen keine Kosten an.
Jede Änderung müssen Sie umgehend anzeigen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
29.11.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg
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