Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs notwendig sind.
Dabei müssen sie den Stiftungszweck erhalten und den Willen des Stifters beachten.
Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen schon bei der Errichtung der Stiftung festlegen.
Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Wille der stiftenden Person auch über den Tod hinaus gewährleistet. Die stiftende Person kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht in der Regel möglich und zulässig, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, in der Satzung bestimmen. Enthält die Satzung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass die stiftende Person die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 14 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)
Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.
Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.
Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.
keine
geänderte Satzung der Stiftung
keine, wenn auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden
Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, wenn
Solange die stiftende Person lebt, muss diese der Satzungsänderung zustimmen.
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postanschrift
Postfach: 26 66
72016 Tübingen
Tel.: 07071 757-0
Fax: 07071 757-3190
poststelle@rpt.bwl.de
poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de
Informationen & Öffnungszeiten