Eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist. Möchten Sie eine solche Gesellschaft gründen, müssen Sie diese bei der Rechtsanwaltskammer zulassen.
Achtung: Die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" muss im Namen der Gesellschaft enthalten sein.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen sein. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung " Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen".
Voraussetzungen sind:
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten
Sie müssen die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Die Rechtsanwaltskammern Tübingen und Freiburg nehmen den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur in schriftlicher, nicht in elektronischer Form entgegen.
Das Formular "Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder Sie können es im Internet herunterladen.
Die Rechtsanwaltskammer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und stellt bei positivem Ergebnis eine Urkunde über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft aus.
Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft vorübergehend aussetzen, wenn gegen einen Gesellschafter beziehungsweise eine Gesellschafterin oder eine vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft
Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
für die Zulassung je nach Rechtsanwaltskammer:
Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist die Gesellschaft zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Beitrag fest.
Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften müssen folgende Änderungen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen:
Den Nachweis der Änderung müssen sie durch eine öffentlich beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde erbringen.
Vier bis sechs Wochen
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Rechtsanwaltskammern Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen haben dessen ausführliche Fassung am 28.04.2015 freigegeben.
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30
72072 Tübingen
Tel.: 07071 / 99010 - 30
Fax: 07071 / 99010 - 510
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