Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Die Informationsbeauftragte muss entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit haben.
Sie ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.
Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen
Die Anzeige einer informationsbeauftragten Person können Sie schriftlich oder online vornehmen:
Jeder Wechsel ist vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des Informationsbeauftragten hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
Für die Anzeige fallen keine Kosten an.
Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht droht ein Bußgeld.
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
29.11.2023 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
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