Falls Sie ein neues Fahrzeug im EU-Ausland erwerben, nach Deutschland bringen und hier zulassen, unterliegt dieser Vorgang der deutschen Umsatzsteuer.
Der steuerliche Begriff hierfür lautet Fahrzeugeinzelbesteuerung.
Beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs gilt innerhalb des europäischen Binnenmarkts das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Käuferin bzw. der Käufer ansässig ist. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die sich ansonsten aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ergeben könnten.
Der Verkauf im anderen EU-Staat ist umsatzsteuerfrei, das heißt die Verkäuferin beziehungsweise der Verkäufer stellt Ihnen keine ausländische Umsatzsteuer in Rechnung. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug selbst nach Deutschland überführen oder die Verkäuferin beziehungsweise der Verkäufer es Ihnen hierher liefert.
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt insbesondere für
Welche Fahrzeuge fallen unter die Regelung?
Der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegt der Erwerb von
neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 KW. Hierunter fallen z. B. PKW, Motorräder, Motorroller und Wohnmobile. Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwägen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können.
Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn
neuen Wasserfahrzeugen mit einer Länge von mehr als 7,5 m.
Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein Wasserfahrzeug als neu, wenn
neuen Luftfahrzeugen, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 kg beträgt.
Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein Luftfahrzeug als neu, wenn
Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Sie müssen von sich aus innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf bei dem für Sie zuständigen Finanzamt den Erwerb erklären und die Umsatzsteuer entrichten. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, erhalten Sie keine gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt.
Fügen Sie bitte der Steuererklärung auch eine Kopie der Rechnung über den Fahrzeugkauf bei.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt auf der Grundlage des Kaufpreises, der Ihnen in Rechnung gestellt wurde. Einzubeziehen sind auch Nebenkosten (zum Beispiel Sonderausstattung, Überführungskosten), die Ihnen die Verkäuferin bzw. der Verkäufer oder ein Drittunternehmen (zum Beispiel Spedition) berechnet hat. Auf diesen Betrag wenden Sie den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Sollte im Verkaufsland der Euro nicht die nationale Währung sein, müssen Sie eine Umrechnung in Euro nach dem Tageskurs des Kauftags vornehmen.
Innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf.
Steuererklärung und Rechnungskopie.
Keine
Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Zulassungsstellen verpflichtet sind, das zuständige Finanzamt über die erstmalige Ausgabe von Zulassungspapieren zu benachrichtigen.
09.08.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg
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