Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:
Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.
SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.
In elektronischer Form:
Hinweis: Bei der elektronischen Nachweisführung nach §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben nach § 19 Absatz 3 NachwV.
In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.
Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:
§ 3 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
§ 7 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
1 bis 4 Wochen
{0] Umweltministerium Baden-Württemberg
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