Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen.
Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.
Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.
keine
Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen
Bauen und Naturschutz
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Tel.: 07433 921302
Fax: 07433 921319
bauamt@zollernalbkreis.de
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