Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes im September 2022 durch den Bund werden einzelne Maßnahmen nun durch das Infektionsschutzgesetz und nicht mehr durch die Corona-Verordnungen der Länder geregelt.
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
» Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
» In Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
» Für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht):
» im ÖPNV,
» In Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
» in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste,
» in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
» in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen.
Maskenpflicht (FFP2-Maske) – Regelung durch den Bund
» Im öffentlichen Personenfernverkehr.
» Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:
» in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
» in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
» in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
» Einrichtungen für ambulantes Operieren,
» Dialyseeinrichtungen,
» Tageskliniken,
» Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen,
» Rettungsdienste
» in anderen vergleichbaren ambulanten oder stationären medizinischen Einrichtungen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
» Bei FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre auch eine medizinische Maske tragen.
» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
» Für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
» Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
Testpflicht
» Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG).
» Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
» Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
» In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie in entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
» Landeserstaufnahmeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc.
» In Justizvollzugsanstalten etc.
Ausnahmen von der Testpflicht:
» Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
» Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
» Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres
Isolation & Quarantäne
» Ein ausführliches FAQ zu dem Thema finden Sie auf Baden-Württemberg.de.
Bundesgesundheitsministerium: Welche bundesweiten Maßnahmen gelten ab dem 1. Oktober?
660 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte sowie Apotheken aus Baden-Württemberg haben sich bereits beim Portal impftermin-bw.de registriert. Damit stehen zum heutigen Start rund 10.000 Impftermine pro Woche zur Buchung bereit. Jeden Tag kommen weitere Termine hinzu.
Corona-Impftermine können in Baden-Württemberg von heute an online über impftermin-bw.de gebucht werden, telefonisch unter 0800 / 282 272 91. Das Impfterminportal des Landes geht zeitgleich mit der vom Bundgesundheitsministerium für diese Woche angekündigten Auslieferung der BA.4/BA.5-Impfstoffe an den Start.
Bei der Buchung eines Termins über impftermin-bw.de können gezielt Termine in der näheren Umgebung gesucht werden. Bürgerinnen und Bürger können dann aus den angebotenen Terminen auswählen, wann, wo und mit welchem Impfstoff sie geimpft werden möchten. Bei der Terminvergabe wird bereits im Vorfeld über den bei der Impfung verwendeten Impfstoff informiert. Direkt nach Abschluss einer Terminbuchung erfolgt per E-Mail oder per SMS eine Terminbestätigung. Man kann zudem nicht nur für sich, sondern auch für weitere Personen – etwa die Großmutter, den Partner oder die Freundin – einen Termin buchen.
Aktuell empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine weitere Auffrischimpfung (vierte Impfung) unter anderem für Personen ab dem Alter von 60 Jahren. Eine Empfehlung für die variantenangepassten Impfstoffe wird erwartet. Eine fünfte Impfung kann in besonderen Ausnahmefällen sinnvoll sein. Ausführliche Informationen finden Sie unter RKI - Impfungen A - Z - STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung
Die Bundestestverordnung besagt: Alle Bürger ohne Symptome können sich mind. einmal wöchentlich kostenfrei testen lassen.
Dies ist in sog. etablierten Strukturen wie Arztpraxen, Apotheken, etc. oder bei sog. weiteren
Anbietern u.a. kommunalen Teststrukturen möglich.
Die Gemeinde Bisingen muss kein kommunales Testzentrum aufbauen, da die etablierten Strukturen
vor Ort - sprich die örtlichen Apotheken - seit Beginn der Teststrategie eine hervorragende Test-
Infrastruktur mit einem umfassenden Zeitangebot aufgebaut haben. Worüber wir glücklich und
gleichzeitig dankbar sind.
Die folgenden Testangebote stehen Ihnen in Bisingen zur Verfügung:
Weitere allg. Informationen zur Corona-Teststrategie können Sie der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Gesundheit entnehmen.
Dr. med Harald Banzhaf & Dr. med. Thomas Nikolaus
Humboldtstr. 6
72406 Bisingen
Ab sofort können Sie sich unter folgenden E-Mail Adressen zur Covid-19 Impfung oder für einen Covid-19 Antigen-Test anmelden. Für eine persönliche Terminvereinbarung, erhalten Sie Nachricht vom Heilkundezentrum Zollernalb.
www.corona-schnelltest-zollernalb.de im Gesundheitszentrum Hohenzollern
Steinhofener Str. 12-14
72406 Bisingen
Test-Center
In der Barr 2
72406 Bisingen
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