Sie wollen Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen?
Dann müssen Sie es abmelden.
Mit der Abmeldung endet Ihre Steuer- und Versicherungspflicht.
Sie dürfen danach mit dem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und es nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort in einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie von der Zulassungsbehörde mit den ungestempelten Kennzeichen noch zurückfahren:
Dies gilt nur, wenn
Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.
Hinweise:
Internetbasierte Außerbetriebsetzung ab 1. Januar 2015:
Seit 1. Januar 2015 haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb zu setzen,
Sie können Ihr Fahrzeug bei jeder Zulassungsbehörde in Deutschland außer Betrieb setzen, wenn
Wenn Ihre Unterlagen unvollständig sind, können Sie Ihr Fahrzeug nur an der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen.
Zulassungsbehörde ist,
Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort außer Betrieb setzen:
Sie oder eine bevollmächtigte Person müssen
Die Zulassungsbehörde entfernt die Plaketten von den Kennzeichen Ihres Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung).
Sie vermerkt das Datum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein). Sie erhalten die entstempelten Kennzeichenschilder und die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) zurück. Wenn Sie die Kennzeichen später erneut verwenden möchten, können Sie diese für eine bestimmte Zeit reservieren lassen. Eine Reservierung ist kostenpflichtig.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen:
Die Zulassungsstelle informiert die Zollverwaltung als steuerverwaltende Stelle und Ihre Versicherung, dass Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug vor Ort in der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen:
Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen:
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 5,70
Hinweis: Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug persönlich vor Ort bei einer anderen als der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde abmelden, müssen Sie eine erhöhte Gebühr zahlen.
Stand: 16.08.2021
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg
Zulassungsstelle Albstadt
Unter dem Malesfelsen 23
72458 Albstadt-Ebingen
Tel.: 07431/8000-1524
Fax: 07431/8000-1283
zula.albstadt@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Zulassungsstelle Balingen
Richard-Strauß-Straße 5
72336 Balingen
Tel.: 07433/92-1525
Fax: 07433/92-1650
zula.balingen@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Zulassungsstelle Hechingen
Heiligkreuzstraße 10
72379 Hechingen
Tel.: 07471/9309-1526
Fax: 07471/9309-1291
zula.hechingen@zollernalbkreis.de
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